Barrierefreiheit

Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Das Ziel des Gesetzes, dass Personen mit Behinderungen gleichwertig an digitalen Inhalten und digitalem Konsum teilhaben können.

Das zuvor genannte Gesetz zielt darauf ab, die digitale Teilhabe für Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Dies geschieht durch verbindliche Standards für bestimmte Produkte und Dienstleistungen damit diese für Verbraucher barrierefrei sind. Menschen mit Seh-, Hör-, Bewegungs- oder Denkeinschränkungen sollen diese Angebote genauso gut nutzen können wie alle anderen Kunden und Nutzer.

Das Gesetz gilt gemäß § 1 Abs. 2 BFSG für folgende Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden:

  • Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher
    • Notebooks und Desktop-Computer für private Nutzung.
    • Tablets mit interaktiven Benutzeroberflächen.
    • Betriebssysteme für Universalrechner, die für Verbraucher bestimmt sind.
  • Selbstbedienungsterminals
    • a) Zahlungsterminals sowie zugehörige Hardware und Software
    • b) Selbstbedienungsterminals
      • aa) Geldautomaten mit Sprachausgabe und barrierefreier PIN-Eingabe.
      • bb) Fahrausweisautomaten mit alternativer Bedienung für sehbehinderte und motorisch eingeschränkte Personen.
      • cc) Check-in-Automaten für Flughäfen, Hotels oder Bahnhöfe.
      • dd) Interaktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen, z. B. für Behörden oder öffentliche Einrichtungen.
      • (Hinweis: Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen oder Schienenfahrzeugen eingebaut sind, sind ausgenommen.)
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang für Telekommunikationsdienste
    • Smartphones, Tablets. Smarte-Gadgets, etc.
    • Router zur Internetnutzung.
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten
    • Smart-TVs mit barrierefreien Menüführungen und Untertiteloptionen.
    • Streaming-Geräte mit Sprachausgabe und Kontrastanpassung.
  • E-Book-Lesegeräte

 sowie den Anbietern von nachstehende Dienstleistungen

  • Telekommunikationsdienste
    • Internet- und Mobilfunkanbieter für Endverbraucher.
    • Online-Kundenportale für Vertragsverwaltung.
  • Personenbeförderungsdienste (Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr)
    • a) Webseiten für Buchungen und Fahrpläne.
    • b) Mobile Anwendungen (Apps) für Echtzeit-Informationen und Ticketbuchung.
    • c) Elektronische Tickets und zugehörige Ticketdienste.
    • d) Digitale Reiseinformationen, einschließlich Echtzeitdaten für Fahrgäste.
      e) Interaktive Selbstbedienungsterminals, die nicht als feste Bestandteile von Fahrzeugen integriert sind.
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
    • Online-Banking-Plattformen und Banking-Apps.
    • Digitale Kontoeröffnung und Authentifizierungsdienste.
    • Automatisierte Zahlungssysteme und bargeldlose Bezahloptionen.
  • E-Books und hierfür bestimmte Software
    • E-Books.
    • Software zur Verwaltung und Nutzung digitaler Bücher.
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
    • Online-Shops und digitale Verkaufsplattformen für Verbraucher.
    • Buchungsportale für Reisen, Veranstaltungen oder Unterkünfte.
    • Formulare und Apps für digitale Vertragsabschlüsse und Kundenportale für Dienstleistungen.

Hiervon ausgenommen sind nachstehende Ausnahmen betreffend bestehende Inhalte, externe Inhalte und spezielle Anwendungsfälle:

Zeitbasierte Medien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden: Videos, Podcasts und andere aufgezeichnete Inhalte (sofern sie unter das BFSG fallen [LINK]), die vor dem Stichtag online gestellt wurden, müssen nicht nachträglich barrierefrei gemacht werden. Beispiel Produktvideos.

Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden: Dokumente, Tabellen und Präsentationen, sofern sie unter das BFSG fallen [LINK], die vor dem Stichtag erstellt wurden, unterliegen nicht den neuen Barrierefreiheitsanforderungen. Beispiel: Alte Word- oder Excel-Dateien mit Produktinformationen.

Gemäß § 1 Abs. 2 BFSG gilt das Gesetz für folgende Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden:

Online-Karten und Kartendienste: Geografische Karten und Navigationsdienste sind grundsätzlich von der Barrierefreiheitspflicht ausgenommen, sofern wesentliche Navigationsinformationen separat bereitgestellt werden.

Inhalte von Dritten, die nicht unter der Kontrolle des Anbieters stehen: Inhalte, die nicht vom Betreiber der Webseite oder App finanziert, entwickelt oder kontrolliert werden, sind ausgenommen. Wer eingebettete externe Inhalte von Drittanbietern (z. B. ein YouTube-Video im Onlineshop) einbindet, muss dennoch sicherstellen, dass sie barrierefrei sind, denn er entscheidet, also kontrolliert, ob sie eingebunden werden oder nicht.

Webseiten- und App-Inhalte, die als Archive gelten: Ältere Webseiten oder mobile Apps, die nach dem 28. Juni 2025 nicht mehr aktualisiert oder überarbeitet werden, sind ausgenommen. Beispiel: Ein altes Online-Archiv mit alten Produkten muss nicht barrierefrei sein, wenn das Archiv nicht mehr geändert wird (wie z.B. Archive vergangener Jahre).

 

Das BFSG betrifft alle Unternehmen und Wirtschaftsakteure, die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher in der EU anbieten, sofern diese unter das Gesetz fallen. Dazu gehören vor allem:

  • Hersteller, die Produkte entwickeln und in Verkehr bringen (§ 2 Nr. 11 BFSG).
  • Händler und Verkäufer, die betroffene Produkte an Endkunden verkaufen (§ 2 Nr. 11 und 14 BFSG).
  • Einführer und Importeure, die Produkte aus dem Ausland auf den Markt bringen (§ 2 Nr. 13 BFSG).
  • Dienstleistungserbringer, die Dienstleistungen, wie z.B. E-Commerce-Angebote, bereitstellen (§ 2 Nr. 15 BFSG).

Zu den betroffene Branchen gehören insbesondere:

1. Online- und stationärer Handel (E-Commerce & Einzelhandel)

  • Stationäre und Online-Händler, die Produkte verkaufen, die dem BFSG unterliegen (z. B. Smartphones oder E-Books).
  • Online-Shops und digitale Marktplätze oder Buchungsseiten unabhängig vom Sortiment und Angebot.

2. Finanz- und Bankwesen

  • Online-Banking und Finanzplattformen.
  • Banken und Sparkassen, die digitale Dienste anbieten.
  • Zahlungsdienstleister (z. B. PayPal, Kreditkartenanbieter, POS-Terminals).

3. Telekommunikationsanbieter

  • Mobilfunkanbieter, Internetprovider, Messenger-Dienste.
  • Verkäufer von Smartphones, Routern und internetfähigen Geräten.

4. Transport und Mobilität

  • Online-Ticketanbieter für Bahn, Flug, Bus.
  • Automatenbetreiber (z. B. Fahrkarten- und Check-in-Terminals).
  • Fahrdienstleister (z. B. Taxi- und Ride-Sharing-Apps).

5. Unterhaltung und digitale Medien

  • Streaming-Plattformen für Musik, Filme, E-Books.
  • E-Book-Anbieter und digitale Bibliotheken.
  • Anbieter von audiovisuellen Mediengeräten.

6. Hardware- und Software-Hersteller

  • Produzenten von Smartphones, Tablets, Laptops, Smart-TVs.
  • Betriebssystem-Entwickler und Softwareanbieter.
  • Unternehmen, die interaktive Selbstbedienungsterminals herstellen (z. B. Geldautomaten, Check-in-Systeme, Ticketautomaten).

Nicht alle Unternehmen müssen das BFSG einhalten. Kleinstunternehmen, die folgende Voraussetzungen erfüllen, sind gemäß § 3 Abs. 3 BFSG von der Verpflichtung zur Barrierefreiheit befreit.

  • Weniger als 10 Beschäftigte: Das Unternehmen muss weniger als 10 Beschäftigte haben UND
  • Maximal 2. Mio. Umsatz: Der Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme dürfen maximal 2 Millionen Euro betragen.

Die KM Digital Marketing Verlag UG (haftungsbeschränkt) als Betreiber dieses Internetangebotes hat aktuell weniger als 10 Beschäftigte und weist eine geringere Bilanzsumme von unter 2 Millionen Euro aus. Daher findet das BFSG nicht für dieses Internetangebot keine Anwendung.

Wenn das BFSG auch, wie bereits dargelegt, für dieses Internetangebot keine Verpflichtung ist, berücksichtigen wir bei der Erstellung der Internetseite deren Nutzung von Menschen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung. Dies gilt insbesondere bei der Erstellung des Contents dieses Internetangebotes, welcher mithilfe der in den am meisten verwendeten Browsern integrierten Zusätze (z. B. Vorlesefunktion) entsprechend genutzt werden kann. Unabhängig hiervon erstellen wir den Content dieses Internetangebotes in einer großen Schriftgröße so dass auch Menschen mit einer leichten Sehschwäche dieses Angebot nutzen können.

Gerne können Sie uns Anregungen sowie Kritik an die im Impressum genannte Kontaktdaten übermitteln.

Abschließend wenden wir uns an "Vertreter von juristischen Berufen" - hier insbesondere an Einrichtungen für Abmahnungen:

Bevor man uns eine Abmahnung aufgrund Verstoß nach dem BFSG auferlegt, sollten diese "Institutionen" informieren inwiefern die Kriterien zur Anwendung des BFSG überhaupt auferlegt werden können. Hierzu stehen auch öffentlich zugängige Informationen, die man beispielsweise im Unternehmensregister abrufen kann, zur Verfügung.

Wir weisen darauf hin, dass wir jegliche Abmahnung prüfen und unberechtigte Abmahnungen zurückweisen werden. Bei unberechtigten Abmahnungen können wir die Einleitung von (straf-)rechtlichen Maßnahmen nicht ausschließen.

 

Stand: 12-01-2026

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