EUGH kippt feste Architektenhonorare

Jeder der schon einmal einen Architekten bzw. einen Ingenieur z. B. für die Erstellung eines Gebäudes oder den Umbau beauftragt hat, hat schon die Erfahrung mit Honorarrechnungen gemacht. Die Auftragssumme wird als Berechnungsgrundlage für die Kostenrechnung des Auftragnehmers genommen und kann anhand einer Tabelle abgelesen werden, die sowohl Mindestsumme als auch Höchstsumme ausweist. Bauhandwerker und Bauherren wissen also von Beginn an, wie hoch die Kosten für den Ingenieur bzw. Architekten sind.

Der Europäische Gerichtshof (EUGH) hat diese Regelung nunmehr gekippt, da diese mit dem EU-Recht nicht mehr vereinbar ist. Gemäß der Dienstleistungsrichtlinie dürfen Mindest- als auch Höchstpreise nur dann gesetzlich vorgeschrieben werden, sofern keine Diskriminierung vorliegt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Erfordernis gegeben ist. Der EUGH vertritt die Auffassung, dass jeder Mensch - also auch solche die keinen fachlichen Nachweis besitzen - ein Bauprojekt planen und auch begleiten können und Deutschland somit ein unlogisches System habe. In diesem Zusammenhang wurde auf die Generalplaner sowie Bauträger hingewiesen, die eine Bauplanung ohne Architekten oder Ingenieur anbieten.

Dieses Urteil könnte somit eine starke Veränderung des Marktes bewirken. Denn in Zeiten mit hoher Baunachfrage werden die Honorare recht hoch sein. Dagegen werden die Honorare in Zeiten mit nicht so guter Nachfrage sicherlich etwas gering sein.

Dies bedeutet, dass der Architekt bzw. Ingenieure in bessere Zeiten eine "Sondierung der Anfragen" vornehmen kann, was sich z. B. in der Höhe des kalkulierten Honorars oder aber in der Beantwortung der Honoraranfrage widerspiegeln kann. Für den Kunden wäre es in nicht so guten Zeiten der Auftragslage ein Vorteil, da mit dem Architekten bzw. Ingenieur über dessen Honorar verhandeln könnte - sofern dieser dies zulässt.

hat mit seinem Urteil die Feststellung getroffen, dass Deutschland mit dieser Praxis eindeutig gegen die sogenannte Dienstleistungsrichtlinie verstößt. Die Dienstleistungsrichtlinie besagt, dass sowohl Mindest- als auch Höchstpreise nur dann gesetzlich vorgeschrieben werden dürfen, sofern keine Diskriminierung vorliegt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Erfordernis gegeben ist

Das Urteil des EUGH ist rechtskräftig. Die Bundesregierung hat dieses nunmehr als nationales Recht umzusetzen.

Quelle: Tagesschau und diverse Rechtsquellen

 

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